Vollstreckung (§ 85)
Unter "Vollstreckung" versteht man allgemein die zwangsweise Durchsetzung von individuell festgesetzten Verpflichtungen. Vollstreckt werden können nur solche Bescheide, die eine Verpflichtung (Leistung, Duldung, Unterlassung) zum Inhalt haben. Bescheide, die eine "Bewilligung" zum Inhalt haben (z.B. Baubewilligung) können daher nicht vollstreckt werden.
Gegenstand der Vollstreckung
Gegenstand der Vollstreckung sind fällige Gemeindeabgaben sowie sonstige Geldleistungen auf Grund von Bescheiden der Gemeindeorgane; diese hat der Bürgermeister nach den für die Einhebung, Einbringung und Sicherung der für öffentliche Abgaben des Landes und der Gemeinden geltenden Vorschriften einzubringen.
Die Verpflichtung zu anderen Leistungen, Duldungen oder Unterlassungen auf Grund von Bescheiden der Gemeindeorgane hat der Bürgermeister nach den Bestimmungen des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes selbst zu vollstrecken oder die Bezirkshauptmannschaft um deren Vollstreckung zu ersuchen.
Fälligkeit von Abgaben
Fällig werden Abgaben - unbeschadet der in Abgabenvorschriften getroffenen besonderen Regelungen - mit Ablauf eines Monates nach Bekanntgabe des Abgabenbescheides; sie werden vollstreckbar, wenn sie nicht spätestens am Fälligkeitstag entrichtet werden.
Zum Begriff der Gemeindeabgaben s. >>>.
Rückstandsausweis - Vollstreckbarkeitsklausel
Über die vollstreckbar gewordene Abgabenschuldigkeit ist ein Rückstandsausweis auszufertigen, der als Grundlage für die Einbringung dient. Der Rückstandsausweis hat den Vermerk zu enthalten, dass die Abgabenschuld vollstreckbar geworden ist (Vollstreckbarkeitsklausel).
Dieser Rückstandsausweis ist sodann der Exekutionstitel für das abgabenbehördliche und gerichtliche Vollstreckungsverfahren.
Rückstandsausweise sind keine Bescheide, sondern stellen bloß aus den Rechnungsbehelfen der Behörde gewonnene Aufstellungen über Zahlungsverbindlichkeiten dar. Sie entfalten ihre Wirkung erst im Vollstreckungsverfahren, das zugleich die Möglichkeit ihrer verwaltungsbehördlichen Überprüfung im Wege (exekutionsrechtlicher) Einwendungen eröffnet..
Rechtstitel für die Vollstreckung
Rechtstitel für die Vollstreckung sind in allen Fällen die von den Organen der Gemeinden im eigenen Wirkungsbereich erlassenen Bescheide. Die Vollstreckung selbst ist keine Angelegenheit des eigenen Wirkungsbereiches der Gemeinde.
Anzuwendende Bestimmungen
Nach der Art der bestehenden Verpflichtungen richten sich auch die prozessrechtlichen Vorschriften:
- Gemeindeabgaben und sonstigen Geldleistungen (Abs. 1) sind nach den Bestimmungen der Abgabenexekutionsordnung einzubringen.
Die Abgabenexekutionsordnung ist auch in Angelegenheiten der von den Abgabenbehörden der Gemeinden und Gemeindeverbände zu erhebenden öffentlichen Abgaben, Beiträge und Nebenansprüche anzuwenden; doch ist Vollstreckungsbehörde die nach den besonderen Vorschriften mit der Vollstreckung betraute Behörde.
Sie kann die Bezirksverwaltungsbehörde um die Durchführung der Vollstreckung ersuchen. Soweit sich allerdings aus der Abgabenexekutionsordnung nichts anderes ergibt, sind die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung (BAO) auch im Vollstreckungsverfahren anzuwenden;
- Verpflichtungen zu anderen Leistungen, Duldungen und Unterlassungen sind nach den Bestimmungen des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes (VVG) zu vollstrecken; hiebei hat die Gemeinde die Wahl, ob sie die Verpflichtungen selbst - nach den Bestimmungen des VVG - vollstreckt, oder die Bezirkshauptmannschaft um deren Vollstreckung ersucht.
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